1. Name und Sitz

Unter dem Namen „Dorfnetz Aktiv“ besteht ein Verein mit Sitz beim Wohnort des Präsidenten. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

2.Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt die Förderung sinnvoller Mediennutzung und aktiver Freizeitgestaltung in Liechtenstein.
Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3.Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Subventionen
  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag, der mindestens dem der Aktivmitglieder entspricht.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens 8 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) kann die Revisionsstelle sein
d) kann die Geschäftsstelle sein

8. Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mind. 10 Tage im voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 3 Tage schriftlich an den Vorstand zu richten. Wird ein Traktandung während der Mietgliederversammlung eingebracht muss es einstimmig aufgenommen werden um Gültigkeit für die Abstimmung zu haben.

Anträge zu den einzelnen Traktanden müssen in der Versammlung bei deren Verhandlung gestellt werden können.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle.
f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
g) Genehmigung des Jahresbudgets
h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
i) Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
j) Änderung der Statuten
k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.

Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr Ja – als Neinstimmen auf sich vereinigt; Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

Statutenänderungen und eine Auflösung des Vereins benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen und Firmen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a) Präsidium
b) Vizepräsidium
c) Finanzen
d) Aktuariat

Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Präsidentin den Stichentscheid.

10.Die Revisionsstelle

Gemäss Art. 251b PGR ist der Verein nicht zu einer Revisionsstelle verpflichtet. Aus diesem Grund wird auf eine Revisionsstelle verzichtet.

11.Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu Zweien.

12.Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

13.Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung schlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, Liechtenstein oder Österreich erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen
Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz, Liechtenstein oder Österreich zugewendet.
Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwiderruflich.

14. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Mai 2017 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.